Satzung der Eifelverein-Ortsgruppe Erftstadt e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Eifelverein Ortsgruppe Erftstadt e. V." mit Sitz in Erftstadt.
Die Ortsgruppe, gegründet am 24.05.1982, ist eine Untergliederung des Eifelverein e. V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein). Nach der Eintragung im Vereinsregister führt die Ortsgruppe den abgekürzten Zusatz "e. V."

 

§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst vorzugsweise das Gebiet der Stadt Erftstadt.

 

§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen,
die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben
werden verwirklicht insbesondere durch:

Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel.
Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen,
kulturhistorische Exkursionen, Besichtigungen und uneigennütziger Einsatz zur Restaurierung und Renovierung denkmalgeschützter Kulturgüter. Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz.

Förderung des Natur und Umweltschutzes und der Landschaftspflege
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen,
Baumpflanzaktionen, Einsammeln von Müll etc.
Vermittlung von Kenntnissen über Pflanzen und Tiere.

Förderung der Jugend und Familienarbeit
Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugend und Familienarbeit, insbesondere in der Deutschen Wander jugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musische
Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen mehr.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL)
b) Familienmitglieder (Ehepartner bzw. bei Lebensgemeinschaften ein Partner muss Vollmitglied sein)
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
d) Fördernde Mitglieder (z. B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
e) Ehrenmitglieder Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DW J (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DW J-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins und der Ortsgruppe teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins und der Ortsgrupp ein Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen das Ansehen des Eifelvereins bzw. der Ortsgruppe schwer schädigen oder den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschlusserfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrags der Ortsgruppe an den Eifelverein e. V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten. Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e. V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.

 

§ 7 Organe des Vereins
Organe sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zu 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Ein außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist stet beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sie beschließt insbesondere über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge
die Jahresrechnung
die Entlastung des Vorstandes
den Haushaltsplan
die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
die Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre
die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand (Vereinsleitung)
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Kassenwart
dem Schriftführer
den Fachwarten (z. B. W andern, Wanderwege, Naturschutz, Kultur u. a.)
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Kassenwart
Er vertritt den Verein nach außen.
Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemäß § 26 Abs. 2 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.
Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % + 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegen insbesondere die Genehmigung der Ausgaben die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
die Übertragung besonderer Aufgaben auf weitere Mitglieder

 

§ 10 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an.
Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe
gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs - und Wandervereine, des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DW J-Landesverbandes Rheinland-
Pfalz.

 

§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 13 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eifelverein e. V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde vom Eifelverein (Hauptverein) mit Schreiben vom 07.10.2005 genehmigt und in der Mitgliederversammlung vom 15.11.2005 beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.